Das Testament – (k)ein Buch mit sieben Siegeln

Wollen Sie die Erbfolge nach Ihrem Tode nicht den gesetzlichen Bestimmungen überlassen, sondern individuell regeln, bestimmte Anordnungen für die Verteilung Ihres Nachlasses treffen oder dafür sorgen, dass der Nachlass von einer bestimmten Person verwaltet/verteilt wird, dann müssen Sie eine letztwillige Verfügung – ein Testament – errichten.

Viele Testamente sind jedoch formal unwirksam oder unklar bzw. unvollständig formuliert und stiften damit erst Streit zwischen Erben, anstatt diesen zu vermeiden. Und das beste Testament ist wertlos, wenn es im Erbfall nicht aufgefunden werden kann.

Ich berate Sie über

  • die optimale Gestaltung eines Testamentes,
  • den notwendigen Inhalt eines Testamentes,
  • die formalen Anforderungen an ein eigenhändiges bzw. an ein notarielles Testament,
  • alternative Gestaltungsmäglichkeiten – z. B. Schenkungen zu Lebzeiten.

Testamentsformen

Eigenhändiges Testament

Die wohl am weitesten verbreitete Form der gewillkürten Erbfolge ist das sogenannte eigenhändige Testament - auch bezeichnet als privates Testament. In einem eigenhändigen Testament regeln Sie allein die von Ihnen gewünschte Erbfolge. Ein eigenhändiges Testament ist bequem zu erstellen, Sie benötigen lediglich ein Stück Papier und einen Stift. Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit geändert oder vernichtet werden. Es wird unwirksam durch Vernichtung, aber auch durch ein neueres Testament, das die Erbfolge anders regelt.

Äußerst wichtig beim eigenhändigen Testament ist die genaue Einhaltung der Form: Das gesamte Testament muss mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein, außerdem sollte es das Datum der Errichtung benennen. Errichten mehre Personen gemeinsam ein Testament (z. B. Eheleute), dann genügt es, wenn einer das Testament handschriftlich verfasst und alle es unterschreiben.

Das eigenhändige Testament kann überall aufbewahrt werden, sinnvoll ist jedoch eine amtliche Verwahrung.

Notarielles Testament

Alternativ zum eigenhändigen Testament besteht auch die Möglichkeit, ein notarielles Testament – das sogenannte öffentliche Testament – zu errichten.

Dies geschieht, indem die gewünschten Testamentsanordnungen und Erklärungen vom Notar schriftlich in einer Urkunde festgehalten werden, die vorgelesen und danach von Ihnen und dem Notar unterschrieben wird. Alternativ können Sie dem Notar auch ein Schriftstück übergeben und erklären, dass dieses Ihren letzten Willen enthält.

Das notarielle Testament wird nicht vom Notar verwahrt, sondern vom Notar immer in amtliche Verwahrung gegeben.

Gemeinschaftliches Ehegattentestament

Eigenhändiges und notarielles Testament können auch gemeinschaftlich von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Als eigenhändiges Testament muss es von einem Ehepartner handschriftlich geschrieben und von beiden Ehepartnern unterschrieben werden.

Besonderheiten gelten für den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments.

Widerruf eines Testaments

Ein Testament als Ganzes sowie jede darin enthaltene Verfügung kann grundsätzlich jederzeit auf verschiedene Weise widerrufen werden.

Die einfachste Möglichkeit ist die Vernichtung des Testaments. Außerdem kann in einem neuen Testament der Widerruf eines oder aller früher errichteten Testamente erklärt werden. Wurde das Testament notariell errichtet, führt auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments. Ein eigenhändiges Testament, das sich in amtlicher Verwahrung befindet, wird dagegen durch die Rücknahme nicht unwirksam, sondern muss anderweitig widerrufen werden.

Etwas anderes gilt allerdings für gemeinschaftlich errichtete Testamente: zu Lebzeiten beider Ehepartner/Lebenspartner kann ein Widerruf jederzeit gemeinsam erfolgen. Auch ein einseitiger Widerruf durch einen Ehepartner/Lebenspartner ist möglich, wird jedoch erst wirksam, wenn er dem anderen in notariell beurkundeter Form zugeht.

Ist einer der Ehepartner/Lebensgefährten bereits verstorben, ist ein Widerruf oder eine Änderung im Hinblick auf wechselseitige Verfügungen allerdings nicht mehr möglich. Ein später errichtetes Testament des überlebenden Ehepartners/Lebenspartners ist unwirksam, wenn es wechselseitigen Verfügungen im gemeinschaftlich errichteten Testament widerspricht.

Erbvertrag

Schließlich besteht die Möglichkeit, die Erbfolge durch einen sogenannten Erbvertrag – anstelle eines Testaments – zu regeln. Ein Erbvertrag muss von mindestens zwei Personen und vor einem Notar geschlossen werden.

Der Erbvertrag muss eine Erbeinsetzung oder die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage enthalten. Erbverträge können entweder eine lediglich einseitige Verpflichtung für den Erblasser oder sogenannte wechselbezügliche Verfügungen des Erblassers auf der einen und des Begünstigten auf der anderen Seite enthalten.

Vorsicht: an die im Erbvertrag getroffenen Regelungen sind die Erblasser dann grundsätzlich gebunden: Anders als beim Testament kann ein Erbvertrag einseitig grundsätzlich nicht mehr geändert werden, falls eine Abänderungsmöglichkeit nicht im Erbvertrag vorbehalten wurde. Frühere letztwillige Verfügungen werden durch den Abschluss eines Erbvertrages grundsätzlich aufgehoben.

Vor Abschluss eines Erbvertrages sollte daher gründlich geprüft werden, ob die beabsichtigten Regelungen nicht auch durch ein Testament herbeigeführt werden können.