Ordnungswidrigkeiten und ihre Folgen

Als Ordnungswidrigkeit werden Verstöße gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung geahndet, bei denen kein Strafrecht zur Anwendung kommt.

Sanktionen sind

  • Bußgeld
  • bei schwereren Verstößen zusätzlich die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister
  • ggf. ein Fahrverbot zwischen 1 - 3 Monaten

Die sogenannten Regelbußen sind im Bußgeldkatalog geregelt.

Das Bußgeldverfahren sieht üblicherweise zunächst eine (schriftliche) Anhörung des Betroffenen vor. Wird der Vorwurf bestritten, entscheidet die Behörde, ob sie das Verfahren ggf. einstellt, ansonsten wird ein Bußgeldbescheid erlassen und dem Betroffenen zugestellt. Im Bußgeldbescheid werden neben den Sanktionen zusätzlich Verwaltungskosten in Höhe von ca. 28,50 EUR festgesetzt.

Gegen den Bußgeldbescheid kann mit einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Bei rechtzeitigem Einspruch kann die Behörde das Verfahren einstellen, ansonsten wird es an das zuständige Amtsgericht abgeben, wo der Bußgeldbescheid in einer mündlichen Verhandlung überprüft wird.

Geringfügige Verstöße können auch durch eine einfache Verwarnung oder die Verhängung eines Verwarnungsgeldes zwischen 5 EUR und 55 EUR geahndet werden. In Verwarnungsverfahren werden dabei keine zusätzlichen Verwaltungskosten erhoben, mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Angelegenheit erledigt. Erfolgt innerhalb einer Woche keine Zahlung, kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Wird der Vorwurf bestritten, prüft die Behörde zuvor, ob das Verfahren einzustellen ist.

Empfehlung vom Rechtsanwalt

Bei geringfügigen Verstößen, insbesondere wenn lediglich ein Verwarnungsgeld verhängt wird, lohnt sich ein Bestreiten des Vorwurfs meist nur, wenn tatsächlich nicht Sie, sondern jemand anderes die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Falls allerdings neben einem Bußgeld auch die Eintragung von Punkten (insbesondere bei vorhandenen Voreintragungen) oder gar ein Fahrverbot drohen, sollten Sie derart gravierende Folgen nicht ohne Weiteres hinnehmen. In vielen Fällen kann nämlich eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht ausreichend belegt werden kann oder z. B. bei Geschwindigkeitsverstößen Messfehler in Betracht kommen.

Dann gilt: Schweigen Sie! Ihnen steht ein Aussageverweigerungsrecht zu, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Vermeiden Sie jegliche Aussage zu ihrer Verantwortlichkeit und zum erhobenen Vorwurf, und schalten Sie stattdessen umgehend einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht ein.