Pflichtteil/Pflichtteilsergänzung

Grundsätzlich kann der Erblasser frei bestimmen, wer erben soll. Insbesondere kann er – z. B. durch ein Testament – die gesetzlichen Erben ausschließen (enterben) und stattdessen andere Erben einsetzen. Auch kann der Erblasser sein gesamtes Vermögen anderweitig verschenken, um es dadurch den gesetzlichen Erben zu entziehen.

Wäre jemand nach dem Gesetz Erbe eines Verstorbenen, ist jedoch durch dessen Testament in seinem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen, besteht dennoch Anspruch auf einen Anteil am Nachlass – den sogenannten Pflichtteil. Ist der gesetzliche Erbe durch das Testament zwar nicht ausgeschlossen, bleibt sein Erbanteil aber wertmäßig hinter dem Pflichtteil zurück, kann ein Ergänzungsanspruch bis zur Höhe des Pflichtteils verlangt werden.

Geltendmachung des Pflichteilsanspruchs

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die tatsächlichen Erben bzw. die Empfänger der beeinträchtigenden Schenkungen. Verlangt werden kann ausschließlich eine Geldzahlung, nicht dagegen die Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände.

Haben Sie Anrecht auf einen Pflichtteil, vertrete ich Sie gegenüber den Erben, mache die Ihnen zustehenden Auskunftsrechte geltend, ermittle die Höhe Ihres Pflichtteils und setze diesen gegenüber den Erben durch.

Sind Sie Erbe/Miterbe und werden gegen Sie Ansprüche aus einem Pflichtteil geltend gemacht, prüfe ich für Sie die Berechtigung der Ansprüche, wehre unberechtigte Ansprüche ab und sorge so dafür, dass die Belastung Ihres Erbes auf das Unvermeidbare beschränkt bleibt.