Beim Gebrauchtwagenkauf auf Nummer Sicher

Treten an einem gebraucht erworbenen Fahrzeug Schäden und Defekte auf, hängt es von verschiedenen Umständen ab, ob der Verkäufer dafür einstehen stehen muss.

Ausschluss der Sachmängelhaftung

Erfolgt der Verkauf eines Autos von „Privat an Privat“, kann zwar durch Vereinbarung die Sachmängelhaftung (sog. Gewährleistung) ausgeschlossen werden. Ist aber eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, haftet der Verkäufer dennoch. Das Gleiche gilt, wenn er den Zustand des Fahrzeuges falsch beschreibt oder Mängel bewusst verschweigt.

Gewerbliche Verkäufer (insbesondere Autohändler) dagegen können beim Verkauf an Verbraucher die Sachmängelhaftung allenfalls auf ein Jahr reduzieren, sie jedoch nicht vollständig ausschließen.

Aber Achtung bei Fahrzeugen, die als "Agenturgeschäft" oder "im Kundenauftrag" angeboten werden: hier ist der Händler lediglich Vermittler auf, Verkäufer und damit Vertragspartner ist der bisherige Eigentümer. Ob dennoch eine Sachmängelhaftung in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Vorliegen eines Mangels

Ob überhaupt ein Mangel vorliegt, hängt zunächst vom Kaufvertrag und der Beschreibung des Fahrzeuges ab.

Grundsätzlich gilt: Angaben des Verkäufers müssen zutreffend sein. Für unrichtige Angaben muss der Verkäufer immer einstehen – selbst dann, wenn die Sachmängelhaftung an sich ausgeschlossen wurde. Verschweigt der Verkäufer beispielweise einen Unfall oder gibt die Laufleistung falsch an, so muss er dafür haften.

Umgekehrt gilt natürlich, dass keine Ansprüche für Mängel bestehen, auf die der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages hingewiesen hat.

Auch Verschleiß oder Schäden, die für das Alter und die Laufleistung des Fahrzeuges normal sind, sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen, ohne dass der Verkäufer darauf besonders hinweisen muss.

Umfang der Aufklärungspflicht

Folgende Grundsätze ergeben sich aus der Rechtsprechung:

  • Weist ein Verkäufer bei der Frage nach Unfallschäden nur auf einen behobenen Blechschaden hin, nicht dagegen auf einen weiteren Unfallschaden, über den er Genaues nicht sagen kann, so handelt er arglistig.
  • Auch wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen früheren Unfall des Fahrzeugs nur vermutet, muss er dies ungefragt offenbaren, falls es sich nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt.
  • Der gewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer muss das angebotene Fahrzeug zwar nicht gründlich auf Mängel überprüfen. Findet er jedoch Anhaltspunkte für einen Schaden, muss er weitere Untersuchungen anstellen und Sie auf den Verdacht eines Vorschadens hinweisen. Tut er dies nicht, verschweigt er den Mangel arglistig.
  • Äußert der Verkäufer, das Fahrzeug sei „durchgecheckt“ und „topfit“, handelt es sich in der Regel um keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Derartige Äußerungen sind zu unbestimmt und sind üblicherweise als rechtliche unbedeutende Werbeanpreisungen zu qualifizieren.
  • Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen eines Gebrauchtwagens, die auch bei ähnlichen Fahrzeugen angesichts von Alter und Laufleistung normalerweise üblich bzw. typisch sind, können keinen Sachmangel darstellen und müssen nicht besonders angegeben werden.
  • Z.B. abgenutzte Dichtungen bzw. Dichtringe stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Sachmangel dar. Auf natürliche Verschleißerscheinungen muss der Verkäufer nicht hinweisen, da der Käufer mit deren Eintritt rechnen muss.
  • Auch ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer muss nicht ohne jeglichen Anhaltspunkt für Mängel z. B. Motor und Getriebe zerlegen, um deren Zustand zu prüfen.
  • Wenn sich im Kaufvertrag unter dem Punkt „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer“ kein Eintrag befindet, muss der Verkäufer beweisen, dass er – soweit geboten – vor Vertragsabschluss mündlich über den Umfang eines Unfallschadens aufgeklärt hat.

Mängelbeseitigung / Nacherfüllung

In jedem Fall muss der Käufer den Verkäufer zunächst zur Mängelbeseitigung (sogenannte Nacherfüllung) auffordern und dem Verkäufer Gelegenheit geben, entweder die Mängel zu beseitigen oder ein mängelfreies Auto zu liefern.

Nur in wenigen Ausnahmefällen ist die Aufforderung zur Nacherfüllung entbehrlich – entweder weil diese nicht möglich ist (z.B. nicht unfallfreies Fahrzeug) oder der Verkäufer die Nacherfüllung bereits endgültig abgelehnt hat.

Rücktritt vom Kaufvertrag / Minderung

Erst wenn die Mängelbeseitigung erfolglos geblieben ist oder endgültig abgelehnt wurde, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Alternativ kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern, falls er den Mangel hinnehmen will.

Mein Rat

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ergeben sich im Zusammenhang mit der Sachmängelhaftung eine Vielzahl von Problemen. Schon die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt, lässt sich oft nur anhand des Einzelfalles beurteilen.

Auch die Beweisführung, dass ein Mangel schon beim Kauf vorlag, ist oft schwierig.

Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann beurteilen, ob die Rechtsverfolgung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat und weiß, was erforderlich ist, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.